Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2025: Auswirkungen auf Mini- und Midijobs
Zum 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn erneut. Diese Anpassung wirkt sich auch auf Mini- und Midijobs aus.
Die Mindestlohnsätze für 2024 und 2025 wurden durch eine Rechtsverordnung vom 15. November 2023 festgelegt, basierend auf einem Beschluss der Mindestlohnkommission. Ein besonderes Merkmal dieses Verfahrens ist, dass die Bundesregierung dem Vorschlag der Kommission folgen und die Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen kann. Möchte sie jedoch vom Beschluss abweichen, ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Der Mindestlohn wurde für 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde und ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde festgelegt.
Auswirkungen auf Minijobs
Die Verdienstgrenze für Minijobs ist nicht mehr fix im Gesetz verankert, sondern passt sich an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns an. Grundlage dafür ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Zur Berechnung der monatlichen Verdienstgrenze wird folgende Formel angewendet:
Gesetzlicher Mindestlohn × 130 Stunden ÷ 3 Monate
Mit dem ab 2025 geltenden Mindestlohn ergibt sich:12,82 Euro × 130 ÷ 3 = 555,53 Euro
Das Ergebnis wird auf volle Euro aufgerundet, wodurch die Verdienstgrenze für Minijobs im Jahr 2025 bei 556 Euro pro Monat liegt. Eine gelegentliche Überschreitung dieser Grenze ist in bis zu zwei Monaten jährlich erlaubt, wobei der Betrag die doppelte monatliche Grenze nicht überschreiten darf. Für 2025 wären das maximal 1.112 Euro pro Monat und ein jährlicher Gesamtbetrag von 8.896 Euro.
Arbeitgeber sollten besonders aufmerksam sein, wenn ein Arbeitnehmer nicht den Mindestlohn erhält. Liegt das monatliche Entgelt zwischen der bisherigen Grenze von 538 Euro und dem neuen Wert von 556 Euro, endet die Sozialversicherungspflicht mit Ablauf des Jahres 2024, und die Beschäftigung wird als Minijob eingestuft. Um die Sozialversicherungspflicht aufrechtzuerhalten, muss entweder der Stundenlohn angehoben oder die Arbeitszeit angepasst werden.
Änderung bei Midijobs: Auswirkungen der neuen Minijobgrenze
Die Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs beeinflusst auch die Beitragsberechnung im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich, der auch als Midijob oder Gleitzone bekannt ist.
Diese besondere Regelung soll den Übergang in eine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erleichtern. Dabei wird der beitragspflichtige Anteil des Entgelts reduziert, was gleichzeitig eine deutliche Entlastung des Arbeitnehmeranteils bewirkt.
Ab 2025 beginnt der Entgeltrahmen für die Berechnung der Midijob-Beiträge bei 556,01 Euro, also unmittelbar oberhalb der neuen Minijobgrenze, und reicht bis zu 2.000,00 Euro. Die obere Grenze bleibt unverändert.
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